5.1 Auszahlungen. ÁñÁ«ÊÓÆµ ist für die Vornahme der Auszahlungen an den Partner verantwortlich. Der Partner erkennt an und stimmt zu, dass die Auszahlungen vom Zahlungsdienstleistungsanbieter im Namen von ÁñÁ«ÊÓÆµ vorgenommen werden. Da es sich bei den Auszahlungen um grenzüberschreitende Überweisungen handelt, erkennt der Partner an, dass zusätzliche Anforderungen oder Gebühren der lokalen Empfängerbank des Partners Anwendung finden können. Daher erklärt sich der Partner ausdrücklich damit einverstanden, dass der Zahlungsdienstleistungsanbieter oder seine Empfängerbank ihn bezüglich dieser Anforderungen direkt kontaktiert und dass er etwaige von diesen verlangte zusätzliche Gebühren entrichten muss.
5.2 Aufrechnung. Der Partner ermächtigt ÁñÁ«ÊÓÆµ hiermit, alle Händlergebühren, Gebühren und andere vom Partner zu zahlende Beträge mit Auszahlungen zu verrechnen. Wenn die Auszahlungen die ÁñÁ«ÊÓÆµ geschuldeten Beträge nicht vollständig abdecken, ist der Partner verpflichtet, ÁñÁ«ÊÓÆµ unverzüglich einen Betrag in Höhe des Restsaldos zu zahlen.
5.3 Auszahlungsverzögerung. Der Partner erkennt an, dass ÁñÁ«ÊÓÆµ die Auszahlung einer Auszahlung verzögern oder ³ú³Ü°ùü³¦°ìhalten kann, wenn diese durch (a) die Nichtverfügbarkeit eines Zahlungsdienstleistungsanbieters oder seines Finanzpartners, einer Regierungsbehörde, eines Telekommunikationsanbieters oder eines anderen Dienstleisters; (b) falsche Informationen, wie z. B. Bankkontonummern, die ÁñÁ«ÊÓÆµ zur Verfügung gestellt wurden; (c) die Ausrüstung, Software oder andere Technologie des Partners; (d) ein Ereignis, auf das ÁñÁ«ÊÓÆµ keinen Einfluss hat, verursacht wurde. Darüber hinaus kann ÁñÁ«ÊÓÆµ eine Auszahlung verzögern oder ³ú³Ü°ùü³¦°ìhalten, wenn ÁñÁ«ÊÓÆµ oder der Zahlungsdienstleistungsanbieter vernünftigerweise davon ausgeht, dass es im Zusammenhang mit der Transaktion zu einer Anfechtung kommen könnte. In solchen Fällen kann die Auszahlung ³ú³Ü°ùü³¦°ìgehalten werden, bis die Anfechtung beigelegt ist.
5.4 Währungsumrechnung. Der Partner erkennt an, dass die Kundengebühren einer Währungsumrechnung unterliegen, und es liegt im alleinigen Ermessen des Zahlungsdienstleistungsanbieters, zum Zeitpunkt der Transaktion den für die Transaktion geltenden Umrechnungskurs zu bestimmen. Im Falle einer Rückerstattung wird für die Berechnung der Rückerstattung der zum Zeitpunkt der Rückerstattung gültige Umrechnungskurs verwendet.
5.5 Steuern. Wenn ÁñÁ«ÊÓÆµ verpflichtet ist, Steuern einzubehalten, kann ÁñÁ«ÊÓÆµ diese Steuern von dem Betrag abziehen, der dem Partner ansonsten geschuldet wird, und diese Steuern an die zuständige Finanzbehörde zahlen. Wenn der Partner von der Zahlung dieser Steuern befreit ist oder anderweitig zur Zahlung eines ermäßigten Steuersatzes berechtigt ist, kann er ÁñÁ«ÊÓÆµ eine Originalbescheinigung vorlegen, die den geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht und die seine Steuerbefreiung oder die Berechtigung zur Zahlung eines ermäßigten Steuersatzes bescheinigt; in diesem Fall wird ÁñÁ«ÊÓÆµ die von der Bescheinigung abgedeckten Steuern nicht abziehen. Der Partner muss auf Anfrage von ÁñÁ«ÊÓÆµ genaue Informationen über seine Steuerangelegenheiten zur Verfügung stellen.
5.6 Kaution. ÁñÁ«ÊÓÆµ kann verlangen, dass der Partner eine Kaution oder eine Reserve leistet, um das mit dem Wiederverkaufsmodell verbundene Verlustrisiko für ÁñÁ«ÊÓÆµ zu mindern. Der Partner erkennt an, dass ÁñÁ«ÊÓÆµ berechtigt ist, die Reserve oder die Kaution aus den Kundengebühren oder durch direkte Anforderung von Geldern vom Partner zu finanzieren. Der Partner verpflichtet sich, die erforderlichen Mittel auf Anfrage von ÁñÁ«ÊÓÆµ unverzüglich zur Verfügung zu stellen. ÁñÁ«ÊÓÆµ kann die Kaution oder Reserve während der Laufzeit und für einen Zeitraum von einem (1) Jahr nach deren Beendigung einbehalten.